(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 1036 - 1037)
    
    Erstes Ausbildungsjahr
    
        (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 
        
            - 1.1
- 
                Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes, 
- 1.2
- 
                Berufsbildung, 
- 1.3
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 2
- 
                Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d, 
- 4
- 
                Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d, 
        zu vermitteln.
    
    
        (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 
        
            - 2
- 
                Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f, 
- 3
- 
                Informations- und Kommunikationssysteme, 
- 5.2
- 
                Haushaltswesen 
        zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
        
            - 2
- 
                Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d, 
        fortzuführen.
    
    
        (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 
        
            - 1.4
- 
                Umweltschutz, 
- 2
- 
                Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h, 
- 5.4
- 
                Beschaffung 
        zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 1.3
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 2
- 
                Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f, 
- 3
- 
                Informations- und Kommunikationssysteme 
        fortzuführen.
    
    
Zweites Ausbildungsjahr
    
        (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 
        
            - 5.3
- 
                Rechnungswesen, Lernziele a, c und d, 
        zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 2
- 
                Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, 
- 3
- 
                Informations- und Kommunikationssysteme, 
- 5.4
- 
                Beschaffung 
        fortzuführen.
    
    
        (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 
        
            - 4
- 
                Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f, 
- 6
- 
                Personalwesen 
        zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
        
            - 3
- 
                Informations- und Kommunikationssysteme 
        fortzuführen.
    
    
        (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 
        
            - 7
- 
                Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren 
        zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 1.3
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 1.4
- 
                Umweltschutz, 
- 2
- 
                Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, 
- 3
- 
                Informations- und Kommunikationssysteme 
        fortzuführen.
    
    
        Fachrichtung Bundesverwaltung 
        
        Drittes Ausbildungsjahr
    
    
        (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 
        
            - I.1)
- 
                
                    5.1
                     
                        
                        - 
                            Betriebliche Organisation, 
 
- I.
- 
                
                    
                        - 5.3
- 
                            Rechnungswesen, Lernziele b und e, 
 
 
        zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - I.
- 
                
            
- I.
- 
                
                    2
                     
                        
                        - 
                            Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, 
 
- I.
- 
                
                    3
                     
                        
                        - 
                            Informations- und Kommunikationssysteme, 
 
- I.
- 
                
                    
                        - 5.3
- 
                            Rechnungswesen, Lernziele a, c und d, 
 
 
        fortzuführen.
    
    
        (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 
        
            - II.2)
- 
                
            
        zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - I.
- 
                
                    1.3
                     
                        
                        - 
                            Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
 
- I.
- 
                
                    2
                     
                        
                        - 
                            Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, 
 
- I.
- 
                
                    3
                     
                        
                        - 
                            Informations- und Kommunikationssysteme, 
 
- I.
- 
                
            
        fortzuführen.
    
    
        (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 
        
            - II.
- 
                
                    1.1
                     
                        
                        - 
                            Fallbezogene Rechtsanwendung, 
 
- II.
- 
                
                    
                        - 1.2
- 
                            Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes 
 
 
        zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - I.
- 
                
                    3
                     
                        
                        - 
                            Informations- und Kommunikationssysteme, 
 
- I.
- 
                
                    4
                     
                        
                        - 
                            Kommunikation und Kooperation, 
 
- I.
- 
                
                    7
                     
                        
                        - 
                            Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren 
 
        fortzuführen.
        
        ----- 
        
        1) Abschnitt I 
        
        2) Abschnitt II