Das Bundesverwaltungsamt übermittelt die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten auf Ersuchen an 
        
            - 1.
- 
                
                    die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, wenn die Daten erforderlich sind zur Prüfung 
                     
                        - a)
- 
                            eines Antrages auf Erteilung eines Visums nach § 14 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, 
- b)
- 
                            der Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Visuminhabers, 
 
- 2.
- 
                
                    die Ausländerbehörden, wenn die Daten erforderlich sind 
                     
                        - a)
- 
                            zur Prüfung einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, soweit die Daten auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gespeichert wurden, 
- b)
- 
                            zur Entscheidung über die Verlängerung eines Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. 
 
        Im Fall der Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.