(1) Das Bundesverwaltungsamt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff auf die Datei 
        
            - 1.
- 
                den Zeitpunkt des Zugriffs, 
- 2.
- 
                die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, 
- 3.
- 
                die Datenveränderung, 
- 4.
- 
                die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle, 
- 5.
- 
                die für den Zugriff verantwortliche Person sowie 
- 6.
- 
                den Zweck des Zugriffs. 
        (2) Im Fall der Übermittlung nach § 4 oder nach den §§ 6 bis 9 umfasst die Protokollierung auch 
        
            - 1.
- 
                die übermittelten Daten, 
- 2.
- 
                den Zweck der Übermittlung, 
- 3.
- 
                die übermittelnde Stelle und 
- 4.
- 
                die Stelle, an die übermittelt wird. 
        (3) Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur verwendet werden 
        
            - 1.
- 
                für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Datensicherung, 
- 2.
- 
                zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage oder 
- 3.
- 
                zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 12. 
        Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern.
    
    
(4) Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.