Ausfertigungsdatum: 01.06.2013
(1) Der Umfang der Daten, die das Bundesverwaltungsamt nach dem Visa-Warndateigesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Übermittlung festzustellen,
(3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.