(VServiceAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice

Ausfertigungsdatum: 24.06.1997


Anlage II VServiceAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1592 - 1594)

1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.
der Ausbildungsbetrieb,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
3.
Marketing, Lernziele a und b,
5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziele a und b,
6.
Vertrieb, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,
4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
10.1
Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
10.2
Buchführung, Lernziel b,
10.5
Materialbeschaffung und -verwaltung
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1
Service und Betreuung, Lernziele a und b,
7.2
Technischer Service, Lernziel a,
7.3
Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,
fortzuführen.

2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziel b,
5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel c,
9.
Begleitservice, Lernziele a und b,
10.1
Zahlungsverkehr, Lernziel c,
und je nach Schwerpunkt
a)
in Verbindung mit der Berufsbildposition
2.
Vertrieb, Lernziele a und b,
des Schwerpunktes A "Verkauf und Service" oder
b)
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
1.
Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel c,
1.1
Service und Betreuung, Lernziele a, b und e,
des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsorganisation,
6.
Vertrieb, Lernziele a und b,
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziel c,
7.1
Service und Betreuung, Lernziel c,
8.
Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele a bis c,
und je nach Schwerpunkt
a)
in Verbindung mit der Berufsbildposition
2.
Vertrieb, Lernziele d und e,
des Schwerpunktes A "Verkauf und Service" oder
b)
in Verbindung mit der Berufsbildposition
1.1
Service und Betreuung, Lernziel c,
des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
6.
Vertrieb, Lernziel c,
7.3
Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziele b und c,
8.
Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele d und e,
9.
Begleitservice, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
7.1
Service und Betreuung, Lernziel a,
fortzuführen.

3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.
Marketing, Lernziele c bis e,
4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziel d,
7.1
Service und Betreuung, Lernziel d,
7.2
Technischer Service, Lernziel b,
10.1
Zahlungsverkehr, Lernziel d,
10.2
Buchführung, Lernziele a und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
9.
Begleitservice, Lernziele a und b,
10.5
Materialbeschaffung und -verwaltung
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig

a)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"
1.
Marketing, Lernziele a und b,
2.
Vertrieb, Lernziele c, f bis h,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel b,
fortzuführen oder
b)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
1.
Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziele a, b, d bis h,
1.1
Service und Betreuung, Lernziel d,
1.2
Technischer Service, Lernziele a und b,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig

a)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"
1.
Marketing, Lernziele c bis e,
2.
Vertrieb, Lernziel i,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,
10.4
Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen oder
b)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
1.
Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel i,
1.1
Service und Betreuung, Lernziel f,
1.2
Technischer Service, Lernziel c,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,
10.4
Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.