Ausfertigungsdatum: 24.06.1997
(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1586 - 1591)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
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| 1. | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | ||
| 1.1 | Aufgaben, Struktur und Rechtsform (§ 3 Nr. 1.1) | a) | Zielsetzung, Geschäftsfelder, Aktivitäten sowie Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt darstellen |
| b) | Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich von Transportleistungen für den Ausbildungsbetrieb herausstellen | ||
| d) | Struktur des ausbildenden Betriebes darstellen | ||
| e) | Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsvertretungen darstellen | ||
| 1.2 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1.2) | a) | die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System beschreiben |
| b) | Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellen | ||
| c) | Fortbildungsmöglichkeiten sowie berufliche Aufstiegsmöglichkeiten nennen | ||
| 1.3 | Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 3 Nr. 1.3) | a) | betriebliche Ziele und Grundsätze von Personalplanung, Personalbeschaffung und Personaleinsatz beschreiben |
| b) | gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen voneinander abgrenzen | ||
| c) | Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläutern | ||
| d) | die für das Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie tarifliche Regelungen erläutern | ||
| e) | Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären | ||
| f) | Nachweise für Personaleinsatzplanung und Arbeitszeiterfassung führen | ||
| g) | Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben und Nettoentgelt ermitteln | ||
| 1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.4) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
| 1.5 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
| a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
| b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
| c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
| d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
| 2. | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 2) | ||
| 2.1 | Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 2.1) | a) | die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreiben |
| b) | Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines Arbeitsplatzes darstellen | ||
| c) | betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht handhaben und Informationsquellen nutzen | ||
| d) | Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen | ||
| e) | Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben teamorientiert bearbeiten | ||
| f) | Aufgabenerledigung situationsgerecht strukturieren | ||
| 2.2 | Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Nr. 2.2) | a) | Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf die Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben |
| b) | Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen | ||
| 2.3 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Nr. 2.3) | a) | gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden |
| b) | Daten sichern, Datenpflege und Datensicherung begründen | ||
| 3. | Marketing (§ 3 Nr. 3) | a) | Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Verkehrsmarktes darstellen |
| b) | Leistungen verschiedener Verkehrsträger voneinander abgrenzen | ||
| c) | Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden | ||
| d) | die Wechselwirkung zwischen Kundenwunsch und -bedürfnis sowie der Gestaltung des Dienstleistungsangebotes am Beispiel erläutern | ||
| e) | Erfolgskontrollen von verkaufsfördernden Maßnahmen durchführen | ||
| 4. | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Nr. 4) | ||
| 4.1 | Kommunikation mit Kunden (§ 3 Nr. 4.1) | a) | Gespräche situations- und zielgruppen-orientiert führen |
| b) | Kundenerwartungen ermitteln und mit Angeboten des Ausbildungsbetriebes vergleichen | ||
| c) | häufige Konfliktsituationen analysieren und Problemlösungsmöglichkeiten aufzeigen | ||
| d) | zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen | ||
| e) | Korrespondenz führen | ||
| 4.2 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 4.2) | a) | fremdsprachige Fachbegriffe anwenden |
| b) | fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzen | ||
| c) | Kunden einfache Auskünfte erteilen | ||
| 5. | Verkehrsmittel im Personenverkehr (§ 3 Nr. 5) | a) | Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen ermitteln |
| b) | Vorteile der Verknüpfung von Leistungen verschiedener Verkehrsmittel erläutern | ||
| c) | Verkehrsmittel im Hinblick auf Umweltschutz und Ressourcennutzung vergleichen | ||
| 6. | Vertrieb (§ 3 Nr. 6) | a) | für die Vertragspartner wirksame gesetzliche und vertragliche Bestimmungen im Personenverkehr und bei sonstigen Leistungen darstellen |
| b) | Produkte und Leistungen kundenorientiert anbieten sowie Tarife anwenden | ||
| c) | Zusatzleistungen mit den Standardleistungen des Ausbildungsbetriebes verknüpfen und anbieten | ||
| 7. | Sicherheits- und Serviceleistungen (§ 3 Nr. 7) | ||
| 7.1 | Service und Betreuung (§ 3 Nr. 7.1) | a) | Betreuungs- und Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes anbieten |
| b) | Kunden betreuen | ||
| c) | besondere Personengruppen vor, während und nach der Reise betreuen | ||
| d) | Kunden über Sicherheitsleistungen des Ausbildungsbetriebes beraten | ||
| 7.2 | Technischer Service (§ 3 Nr. 7.2) | a) | Kunden die Bedienung technischer Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes erklären |
| b) | technische Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes kontrollieren, bei Störungen notwendige Maßnahmen einleiten | ||
| 7.3 | Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen (§ 3 Nr. 7.3) | a) | die Rechtsvorschriften sowie betriebliche Regelungen für die Sicherheit der Kunden in den Verkehrsanlagen des Ausbildungsbetriebes anwenden |
| b) | Maßnahmen zur Verhütung von Notfällen durchführen | ||
| c) | die bei Notfällen vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, insbesondere Einrichtungen für Notfälle nutzen | ||
| 8. | Funktionsfähigkeit der Transportmittel (§ 3 Nr. 8) | a) | Verkehrstauglichkeit von Fahrzeugen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Einsatzbedingungen feststellen und Abfahrbereitschaft herstellen |
| b) | bei Störungen in der Betriebssicherheit von Fahrzeugen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen | ||
| c) | Funktionstüchtigkeit der Serviceeinrichtungen an und im Fahrzeug prüfen; Schäden und Mängel feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung veranlassen | ||
| d) | Störungen im Fahrbetrieb und an Sicherheitseinrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zur ihrer Beseitigung ergreifen | ||
| e) | Abschlußarbeiten nach Beendigung der Fahrt durchführen | ||
| 9. | Begleitservice (§ 3 Nr. 9) | a) | Kunden unter Anwendung betriebsüblicher Kommunikationsmittel informieren |
| b) | Kunden bei Leistungsstörungen informieren und Lösungsalternativen aufzeigen | ||
| c) | Notfallmaßnahmen im Fahrbetrieb ergreifen | ||
| 10. | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Nr. 10) | ||
| 10.1 | Zahlungsverkehr (§ 3 Nr. 10.1) | a) | Kassengeschäfte nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung abrechnen |
| b) | Zahlungsvorgänge bearbeiten | ||
| c) | Rückzahlungen bearbeiten | ||
| d) | Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten | ||
| 10.2 | Buchführung (§ 3 Nr. 10.2) | a) | Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen und die Gliederung des Rechnungswesens erläutern |
| b) | vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen | ||
| c) | die im Vertrieb anfallenden Steuern des Ausbildungsbetriebes ermitteln | ||
| 10.3 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 3 Nr. 10.3) | a) | Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern |
| b) | die im Ausbildungsbetrieb üblichen Kalkulationsverfahren für das Angebot von Zusatzleistungen anwenden | ||
| c) | Kosten und Erträge von erbrachten Verkehrs- und Serviceleistungen darstellen | ||
| d) | Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungen begründen | ||
| 10.4 | Controlling (§ 3 Nr. 10.4) | a) | die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument an betrieblichen Beispielen erläutern |
| b) | Anwendungsmöglichkeiten und Bedeutung von Statistiken im Ausbildungsbetrieb erläutern und an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken | ||
| 10.5 | Materialbeschaffung und -Verwaltung (§ 3 Nr. 10.5) | a) | Bedarf an Betriebsmitteln und Verbrauchsstoffen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte ermitteln |
| b) | Betriebsmittel und Verbrauchsstoffe beschaffen und verwalten | ||
| Schwerpunkt A: Verkauf und Service | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
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| 1. | Marketing (§ 3 Nr. 3) | a) | Wettbewerbsbedingungen des europäischen Verkehrsmarktes bei Beratung und Verkauf berücksichtigen |
| b) | Leistungsmerkmale der Produkte des Ausbildungsbetriebes als Verkaufsargumente einsetzen | ||
| c) | Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes mit denen der Mitbewerber vergleichen | ||
| d) | bei Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken; Werbematerial kundenorientiert einsetzen | ||
| e) | an Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirken | ||
| 2. | Vertrieb (§ 3 Nr. 6) | a) | Verkehrsverbindungen nach Kundenwünschen ermitteln |
| b) | Beförderungspreise sowie Preise für Zusatzleistungen ermitteln | ||
| c) | Produkte und Leistungen anbieten und verkaufen, vertragliche Rechte und Pflichten bei der Leistungserfüllung beachten | ||
| d) | Verkaufsunterstützungssysteme anwenden | ||
| e) | Abrechnungen der Einnahmen durchführen | ||
| f) | Bedarf an Zusatzleistungen ermitteln und Beschaffung der Produkte veranlassen | ||
| g) | Reklamationen bearbeiten | ||
| h) | Service- und Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwenden | ||
| i) | Personaleinsatz kunden- und situationsorientiert durchführen | ||
| Schwerpunkt B: Sicherheit und Service | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
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| 1. | Sicherheits- und Serviceleistungen (§ 3 Nr. 7) | a) | Rechtsvorschriften sowie Vorschriften des Ausbildungsbetriebes für die Betätigung im Sicherheitsbereich anwenden |
| b) | die Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwenden | ||
| c) | die Schutz- und Sicherungsdienstleistungen des Ausbildungsbetriebes voneinander unterscheiden | ||
| d) | Präventivmaßnahmen unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze zur Gewährleistung der Sicherheit planen und durchführen | ||
| e) | Eingriffsbefugnisse ausüben | ||
| f) | Schutzmaßnahmen für besondere Personengruppen und Einrichtungen durchführen | ||
| g) | Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit beim Umgang mit Gefahrgut, gefährlichen Arbeitsstoffen und besonders schutzwürdigen Gütern durchführen | ||
| h) | Sicherheitslücken feststellen und | ||
| i) | Vorschläge zur Beseitigung erarbeiten und anbieten Personaleinsatz unter Sicherheitsaspekten durchführen | ||
| 1.1 | Service und Betreuung (§ 3 Nr. 7.1) | a) | die Servicegrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwenden |
| b) | die Rolle als Ansprechpartner, Informationsgeber und Helfer übernehmen | ||
| c) | Bedürfnisse besonderer Personengruppen feststellen und Serviceleistungen entsprechend ausrichten | ||
| d) | Verhaltensregeln bei der Begleitung von besonderen Personengruppen anwenden | ||
| e) | Verkehrswege, -mittel und -Verbindungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten aufzeigen | ||
| f) | Verhaltensregeln in Konfliktsituationen anwenden | ||
| 1.2 | Technischer Service (§ 3 Nr. 7.2) | a) | Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von Sicherheitstechnik erläutern |
| b) | technische Sicherheits- und Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes bedienen | ||
| c) | Gefahren bei Fehlfunktionen technischer Sicherheitseinrichtungen des Ausbildungsbetriebes einschätzen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr einleiten |