(VSchDG)
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 21.12.2006


§ 8 VSchDG Außenverkehr

Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.