Ausfertigungsdatum: 21.12.2006
Der Verkäufer oder Dienstleister, die nach Gesetz oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Maßnahmen nach