Die zuständige Behörde wird tätig
- 1.
-
auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004,
- 2.
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zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.