Ausfertigungsdatum: 13.04.1984
(1) Die Tatsache, daß ein Arbeitnehmer nach Vollendung des 58. Lebensjahres gegenüber seinem Arbeitgeber zur Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld berechtigt ist, ist nicht als ein die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedingender Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes anzusehen; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Vorruhestandsgeld kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden, daß ein Anspruch des Arbeitgebers auf den Zuschuß der Bundesanstalt nicht besteht, weil keine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 oder in § 5 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegt. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Arbeitgeber den Zuschuß nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 11 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.
(3) Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld kann wie der Anspruch auf Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden.