Ausfertigungsdatum: 13.04.1984
(1) Der Anspruch auf den Zuschuß
(2) Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben bei der Anwendung des Absatzes 1 unberücksichtigt, soweit der ausgeschiedene Arbeitnehmer sie auch schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Vorruhestandsleistungen ständig neben einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt hat.
(3) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(4) Ruht oder erlischt nach Absatz 1 der Anspruch auf den Zuschuß, entfällt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld in Höhe des wegfallenden Zuschusses.