Vorruhestandsgesetz (VRG)
Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

Ausfertigungsdatum: 13.04.1984


§ 15 VRG Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.