Vorruhestandsgesetz (VRG)
Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

Ausfertigungsdatum: 13.04.1984


§ 14 VRG Befristung der Regelung

Für die Zeit ab 1. Januar 1989 ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.