Volkszählungsgesetz 1987 (VoZählG 1987)
Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung

Ausfertigungsdatum: 08.11.1985


§ 19 VoZählG 1987 Finanzzuweisung

Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die ihnen und den Gemeinden durch dieses Gesetz auferlegt werden, eine Finanzzuweisung in Höhe von 4,50 Deutsche Mark je Einwohner. Maßgebend ist die Bevölkerungszahl, die das Statistische Bundesamt für den 25. Mai 1987 feststellt. Die Finanzzuweisung ist in zwei Teilbeträgen, am 1. Juli 1987 und am 1. Juli 1988, zu zahlen.