Volkszählungsgesetz 1987 (VoZählG 1987)
Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung

Ausfertigungsdatum: 08.11.1985


§ 12 VoZählG 1987 Auskunftspflicht

(1) Auskunftspflichtig sind

1.
bei der Volks- und Berufszählung:
a)
alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung selbst nicht Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. In Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ist der Leiter der Einrichtung auskunftspflichtig für Personen, die wegen einer Behinderung oder wegen Minderjährigkeit selbst nicht Auskunft geben können. Die Auskunftspflicht für Dritte erstreckt sich auf die Sachverhalte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind. Sie entfällt, wenn die Auskünfte durch eine Vertrauensperson erteilt werden;
b)
in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften:der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der Gesamtzahl der Personen und der Zahl der Personen, die dort ihre alleinige Wohnung haben;
2.
bei der Gebäudezählung:der Eigentümer oder der Verwalter;
3.
bei der Wohnungszählung:die Wohnungsinhaber, ersatzweise die zu Nummer 2 Genannten;
4.
bei der Arbeitsstättenzählung:die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unternehmen.

(2) Bei Beginn der Gebäudezählung vor dem Zählungsstichtag (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Angabe von Veränderungen, die bis zum Zählungsstichtag eingetreten sind.

(3) Die Auskunftspflicht besteht auch bei den Wiederholungsbefragungen nach § 1 Abs. 4.

(4) Die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht für Personen mit mehreren Wohnungen für jede Wohnung, für Personen in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ohne eigene Haushaltsführung nur für die Wohnungen außerhalb dieser Unterkünfte.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Auskünfte über die Hilfsmerkmale Telefonnummer (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) und Bearbeiter des Fragebogens (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) sind freiwillig.