Volkszählungsgesetz 1987 (VoZählG 1987)
Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung

Ausfertigungsdatum: 08.11.1985


§ 11 VoZählG 1987 Datenübermittlungen an die Erhebungsstellen

(1) Zur Organisation der Zählung übermittelt die Meldebehörde der Erhebungsstelle auf Verlangen folgende im Melderegister gespeicherte Daten der Einwohner: Vor- und Familiennamen, Gemeinde, Straße, Hausnummer, Haupt- oder Nebenwohnung, Geburtsjahr und -monat, Geschlecht, Staatsangehörigkeit. Diese Daten, mit Ausnahme von Vor- und Familiennamen, können auch zur Vervollständigung der Angaben der Volks- und Berufszählung verwendet werden, soweit im Einzelfall eine Auskunft innerhalb von sechs Wochen nach dem Zählungsstichtag nicht zu erreichen ist.

(2) Die für die Grundsteuer zuständigen Stellen der Gemeinden oder die für die Gebäudebrandversicherung zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung Vor- und Familiennamen oder Bezeichnung sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer der Eigentümer und Verwalter der nach § 2 Abs. 1 zu erhebenden Gebäude und Unterkünfte mit.

(3) Die für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung) zuständigen Stellen der Gemeinden übermitteln den Erhebungsstellen auf Verlangen Name, Bezeichnung, Straße und Hausnummer der Arbeitsstätten.