Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV)
Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

Ausfertigungsdatum: 08.07.1976


§ 4 VollstrVergV

Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.