(VollstrAbkCHEAV)
Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929

Ausfertigungsdatum: 23.08.1930


Art 7 VollstrAbkCHEAV

Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Kraft.