Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

Ausfertigungsdatum: 02.08.2011


§ 11 VKFV Leistungen Dritter

Leistungen Dritter sind

1.
die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
2.
die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.