Vergabeverordnung (VgV)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Ausfertigungsdatum: 12.04.2016


§ 13 VgV Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.