(1) Der Betreiber ist verpflichtet, der Konformitätsbewertungsstelle
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die Höhe und Art aller monetären und nichtmonetären Vergütungen offenzulegen, die zwischen ihm und Zahlungsdienstleistern oder Dritten vereinbart sind, wobei die einzelnen Zahlungsdienstleister oder Dritten jeweils zu benennen sind, und
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auf Verlangen die Historie der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 für jeden zurückliegenden Zeitpunkt ab der Zertifizierung zur Prüfung der Vorgaben nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes unverzüglich zugänglich zu machen.
(2) Zu Vergütungen nach Absatz 1 Nummer 1 gehören insbesondere direkte Provisionen, Klickgebühren und Werbeeinnahmen.