Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
Verordnung über die Anforderungen an Vergleichswebsites nach dem Zahlungskontengesetz sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung

Ausfertigungsdatum: 16.07.2018


§ 10 VglWebV Meldeverfahren

(1) Im Hinblick auf die Anforderung eines wirksamen Meldeverfahrens nach § 18 Nummer 7 des Zahlungskontengesetzes muss der Betreiber der Vergleichswebsite es dem Nutzer und dem Zahlungskontenanbieter ermöglichen, dem Betreiber unrichtige Informationen zu Entgelten, Kosten und Vertragsstrafen direkt zu melden. Hierzu muss er eine angemessene Kontaktmöglichkeit anbieten.

(2) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss unrichtige Informationen, die ihm der Nutzer über die angebotene Kontaktmöglichkeit direkt meldet, unverzüglich berichtigen.