(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                den Energiebedarf für Veranstaltungen zu ermitteln und nichtstationäre Stromversorgung zu planen und Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen festzulegen, 
- 2.
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                Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung der Einsatzbedingungen festzulegen, 
- 3.
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                die Errichtung nichtstationärer elektrischer Anlagen zu planen, 
- 4.
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                die sicherheitstechnische Überprüfung installierter nichtstationärer elektrischer Anlagen zu beschreiben und Messergebnisse zu bewerten sowie 
- 5.
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                Maßnahmen bei Störungen im Betrieb elektrischer Anlagen zu beschreiben. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.