(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbauten zu planen,
- 2.
-
Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu überprüfen,
- 3.
-
die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen zu gewährleisten und
- 4.
-
szenische und technische Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung der Gefahr zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.