(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbauten zu planen, 
- 2.
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                Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu überprüfen, 
- 3.
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                die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen zu gewährleisten und 
- 4.
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                szenische und technische Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung der Gefahr zu beschreiben. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.