Ausfertigungsdatum: 19.10.1971
(1) "Grubenbaue" im Sinne dieser Anordnung sind die im § 1 genannten unterirdischen Anlagen, Hohlräume und Bauwerke. Hierzu gehören insbesondere:
(2) "Bergbauliche Nutzung" von Grubenbauen ist jede Nutzung im Zusammenhang mit Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten im Sinne des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969.
(3) "Nachnutzung" von Grubenbauen ist jede Nutzung, die nicht zum Zwecke der Untersuchung, Gewinnung oder Speicherung im Sinne des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 stattfindet, z.B. für die Lagerung von Stoffen, zur Wassernutzung, zur Herstellung eines optimalen Grundwasserspiegels oder für Produktionszwecke.
(4) "Bergbauliche Anlagen" sind Grubenbaue und sonstige Anlagen, die zum Zwecke einer bergbaulichen Nutzung hergestellt werden oder wurden oder die bergbaulich genutzt werden oder wurden.
(5) "Bergbaubetriebe" entsprechend dieser Anordnung sind Betriebe aller Eigentumsformen, die Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten im Sinne des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 durchführen.
(6) Die "Verwahrung" von Grubenbauen umfaßt sämtliche notwendigen vorbeugenden, dauerhaft wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Bergschäden oder von anderen nachteiligen Einwirkungen, die durch Grubenbaue verursacht werden können.
(7) Zu den "nachteiligen Einwirkungen" gehören Bergschäden und, ohne daß die Voraussetzungen eines Bergschadens vorliegen müssen, die durch Grubenbaue verursachten
(8) "Bergschadengefährdete Gebiete" sind Gebiete, in denen Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen durch stillgelegte Grubenbaue oder sonstige stillgelegte bergbauliche Anlagen verursacht werden können oder bereits eingetreten sind.