(1) Diese Anordnung gilt für die Verwahrung von stillgelegten und stillzulegenden unterirdischen Anlagen, die durch Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten im Sinne von § 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29) hergestellt oder für die Durchführung dieser Arbeiten genutzt wurden oder künftig hergestellt oder genutzt werden.
(2) Für die Verwahrung von
- a)
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natürlich entstandenen unterirdischen Hohlräumen (z.B. Höhlen und Grotten),
- b)
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unterirdischen Hohlräumen, die nicht für bergbauliche Zwecke hergestellt wurden,
- c)
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unterirdischen Bauwerken im Sinne der Anordnung Nr. 2 vom 2. Oktober 1958 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen - Deutsche Bauordnung (DBO) - (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes)
gilt diese Anordnung nur, wenn diese Hohlräume oder Bauwerke für Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten genutzt wurden oder genutzt werden.