Vertretergebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)
Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Ausfertigungsdatum: 18.07.1953


§ 3c VertrGebErstG

(1) In Sortenschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

im Beschwerdeverfahren zu 13/10.