Ausfertigungsdatum: 18.07.1953
(1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
1. | im Eintragungsverfahren | zu 10/10, |
2. | im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung | zu 13/10, |
3. | im Nichtigkeitsverfahren | zu 15/10, |
4. | im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit | zu 20/10, |
5. | in anderen Beschwerdeverfahren | zu 3/10. |