Vertretergebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)
Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Ausfertigungsdatum: 18.07.1953


§ 3b VertrGebErstG

(1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1.im Eintragungsverfahrenzu 10/10,
2.im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragungzu 13/10,
3.im Nichtigkeitsverfahrenzu 15/10,
4.im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeitzu 20/10,
5.in anderen Beschwerdeverfahrenzu 3/10.