Drittes Verstromungsgesetz (VerstromG 3)
Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft

Ausfertigungsdatum: 13.12.1974


§ 5 VerstromG 3 Zuschüsse für Zusatzmengen

(1) Für den Bezug der Zusatzmenge (Absatz 6 Nr. 2) in den Jahren 1981 bis 1995 können Zuschüsse in Höhe des Unterschiedsbetrages je Tonne SKE zwischen dem Preis der Zusatzmenge frei Kraftwerk und dem um 6 DM erhöhten durchschnittlichen Preis für Drittlandskohle frei Grenze gezahlt werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Dabei kann beim Bezug von Ballastkohle der Preis der entsprechenden Vollwertkohle zugrunde gelegt werden. Als Bezug von Zusatzmenge gilt auch die Lieferung von Gemeinschaftskohle aus eigener Förderung an ein unternehmenseigenes Kraftwerk. Zuschüsse nach § 16 Abs. 2, die für die Zusatzmenge gezahlt werden, sind anzurechnen.

(2) Die Zuschüsse je Jahr werden für jeden Antragsteller der Höhe nach begrenzt durch das Produkt aus der Zusatzmenge nach Absatz 6 Nr. 2 und dem Betrag, der im Jahre 1980 für Bezug von Zusatzmenge nach § 3b dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750) im Durchschnitt je Tonne SKE gewährt worden ist. Für Antragsteller, die im Jahre 1980 keine Zuschüsse nach § 3b dieses Gesetzes in der genannten Fassung erhalten haben, legt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Höchstbetrag in entsprechender Anwendung des Satzes 1 fest.

(3) Dem Bezug von Gemeinschaftskohle steht der Bezug von Elektrizität gleich, soweit diese aus Gemeinschaftskohle erzeugt wird, für deren Bezug Zuschüsse nach Absatz 1 nicht gewährt werden.

(4) Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung bewilligt, daß über die Gesamtmenge nach Absatz 6 Nr. 1 Bezugsverpflichtungen für die Zeit bis einschließlich 1995 nachgewiesen werden; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. Bei unternehmensinternen Lieferungen gemäß Absatz 1 Satz 3 tritt an die Stelle der Bezugsverpflichtungen eine entsprechende Erklärung des Unternehmens gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sind mehrere Verträge über den Bezug von Gemeinschaftskohle oder von aus Gemeinschaftskohle erzeugter Elektrizität abgeschlossen worden, soll die Zusatzmenge anteilig auf die einzelnen Verträge verteilt werden.

(5) Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur gewährt, wenn jeweils in den Jahren 1981 bis 1985, 1986 bis 1990 und 1991 bis 1995 die in dem Bewilligungsbescheid für diese Zeiträume festgesetzte Gesamtmenge bezogen wird. Der Antragsteller kann die Gesamtmenge ganz oder teilweise von einem anderen Kraftwerksbetreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes beziehen lassen, soweit der Bezug zusätzlich zu dessen eigener Gesamtmenge erfolgt; in diesem Falle ist der Zuschuß nach den bei dem Bezieher gegebenen Verhältnissen zu berechnen; ergibt sich dadurch für die Zusatzmenge ein höherer Zuschuß, ist die Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich.

(6) In dem Bewilligungsbescheid werden eine Gesamtmenge, eine Zusatzmenge, eine Grundmenge und eine Neumenge festgelegt:

1.
Gesamtmenge ist die Menge in Tonnen SKE Gemeinschaftskohle, die der Antragsteller zum Einsatz in Kraftwerken jeweils in den Jahren 1981 bis 1985, 1986 bis 1990 und 1991 bis 1995 zu beziehen hat.
2.
Zusatzmenge ist ein Teil der Gesamtmenge. Bei ihrer Festlegung ist zugrunde zu legen
a)
für die Jahre 1981 und 1982 die Jahresmenge, für die im Durchschnitt der Jahre 1978 bis 1982, und
b)
für die Jahre 1983 bis 1995 die Jahresmenge, für die im Durchschnitt der Jahre 1983 bis 1987
die Gewährung von Zuschüssen nach § 3b dieses Gesetzes in der Fassung vom 19 Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750) bewilligt worden ist. Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für einzelne Jahre vom Durchschnitt abweichende Bewilligungen erteilt hat, treten diese an die Stelle der Durchschnittsmengen nach Satz 2. Bei Antragstellern, die nicht über eine Bewilligung im Sinne des Satzes 1 verfügen, wird die Zusatzmenge grundsätzlich in Höhe eines Drittels der durchschnittlichen Bezüge der Jahre 1978 bis 1980 festgelegt. Das gleiche gilt für Antragsteller, denen für Bezüge von weniger als einem Drittel der Gesamtmenge nach § 3b dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750) Zuschüsse bewilligt worden sind. Bezüge, die bei einem anderen Antragsteller für solche Zuschüsse berücksichtigt worden sind, bleiben hierbei außer Betracht. Antragsteller, die im Jahre 1980 niederflüchtige Kohle der Gewerkschaft Sophia-Jacoba bezogen haben, erhalten in Höhe eines Drittels dieser Bezüge Zusatzmengen für diese Kohle; soweit der Festlegung von Zusatzmengen nach den Sätzen 2 bis 6 Bezüge niederflüchtiger Kohle der Gewerkschaft Sophia-Jacoba zugrunde liegen, ist dieser Teil der Zusatzmenge auf die Zusatzmenge nach Halbsatz 1 anzurechnen.
3.
Die Grundmenge ist als Teil der Gesamtmenge in Höhe des Zweifachen der Zusatzmenge festzulegen. Die sich jeweils jährlich ergebende Grundmenge kann unbeschadet der Verpflichtung, die Gesamtmenge zu beziehen, um 15 vom Hundert über- oder unterschritten werden, höchstens jedoch um 30 vom Hundert der jeweiligen jährlichen Grundmenge in den Zeiträumen gemäß Nummer 1.
4.
Neumenge ist die Menge, die nach Abzug der Zusatzmenge und der Grundmenge von der Gesamtmenge verbleibt.

(7) Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit die im Bewilligungsbescheid festgesetzten Gesamtmengen nicht bis zum 31. Dezember 1997 in Kraftwerken im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Auf Antrag des Zuschußempfängers kann die Frist längstens bis zum 31. Dezember 1999 verlängert werden. Die Verlängerung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller Lieferverträge nachweist, die ihn zum Bezug deutscher Steinkohle zum Einsatz in Kraftwerken im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 in angemessener Höhe verpflichten.

(8) Auf die Zuschüsse werden ausnutzbare steuerliche Vorteile auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 777), geändert durch Gesetz vom 8. August 1969 (BGBl. I S. 1083), nicht angerechnet.

(9) § 3 Abs. 5, 7, 8 und 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.

(11) Die Zuschüsse nach § 3b dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750) werden nach dem 31. Dezember 1980 nicht mehr gewährt; an ihre Stelle treten die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 9.