Ausfertigungsdatum: 13.12.1974
(1) Beruht die Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher auf einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 abgeschlossen worden ist, so kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Falle der erstmaligen Festsetzung oder der Heraufsetzung der Ausgleichsabgabe eine Anhebung des Entgelts für die Elektrizitätslieferungen verlangen, für die die erstmalig festgesetzte oder erhöhte Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. Die Anhebung darf bei einer erstmaligen Festsetzung der Ausgleichsabgabe den nach § 8 Abs. 5 maßgebenden Prozentsatz, bei einer Heraufsetzung der Ausgleichsabgabe die Erhöhung dieses Prozentsatzes nicht überschreiten. Im Fall der Herabsetzung der Ausgleichsabgabe vermindert sich das Entgelt für Elektrizitätslieferungen, für die lediglich die herabgesetzte Ausgleichsabgabe zu entrichten ist, entsprechend.
(2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Belastung des Endverbrauchers gilt bis zur Höhe des nach § 8 Abs. 3a Satz 2 oder 3 und Abs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als Bestandteil der Preise im Sinne der Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255).
(3) Gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Belastung an Endverbraucher weiter, so sind der nach § 8 Abs. 3a Satz 2 oder 3 und Abs. 5 maßgebende Prozentsatz und der absolute Betrag der Belastung unter der Bezeichnung "Ausgleichsabgabe zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung nach dem Dritten Verstromungsgesetz" in den Rechnungen über Elektrizitätslieferungen gesondert auszuweisen.