Versorgungsruhensgesetz (VersRuhG)
Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen

Ausfertigungsdatum: 25.07.1991


§ 4 VersRuhG

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.

(3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.

(4) Das Bundesversicherungsamt kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.