Ausfertigungsdatum: 25.07.1991
(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muß.
(2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen, und zwar
(3) Für die Abberufung gilt § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(4) Die Mitglieder der Kommission sind innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld. Verdienstausfall und Auslagen werden ersetzt.