(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1199 - 1201;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A. Fachrichtung Versicherung |
Erstes Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
-
Berufsbildung,
- 1.3
-
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
- 1.4
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.4
-
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,
- 4.
-
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.5
-
Umweltschutz,
- 2.1
-
Arbeits- und Selbstorganisation,
- 2.2
-
Datenschutz und Datensicherheit,
- 3.1
-
Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,
- 5.2
-
Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.3
-
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
- 4.
-
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,
- 5.1
-
Vertragsservice, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.3
-
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
- 3.1
-
Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,
- 3.2
-
Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
- 4.
-
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,
- 2.4
-
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,
- 2.5
-
Kosten- und Leistungsrechnung,
- 2.6
-
Controlling,
- 5.1
-
Vertragsservice, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.3
-
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
- 3.3
-
Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
- 5.2
-
Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 2 Abschnitt II A der Berufsbildposition
Schaden- und Leistungsbearbeitung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt II B der Berufsbildpositionen
- 1.
-
Kundengewinnung und Bestandsausbau,
- 2.
-
Marketing,
- 3.
-
Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit,
- 4.
-
Risikomanagement,
- 5.
-
Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge,
- 6.
-
Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden,
- 7.
-
Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen,
- 8.
-
Schadenservice und Leistungsmanagement
zu vermitteln.
B. Fachrichtung Finanzberatung |
Erstes Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
-
Berufsbildung,
- 1.3
-
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
- 1.4
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.4
-
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,
- 4.
-
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.5
-
Umweltschutz,
- 2.1
-
Arbeits- und Selbstorganisation,
- 2.2
-
Datenschutz und Datensicherheit,
- 3.1
-
Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,
- 5.2
-
Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.3
-
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
- 4.
-
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,
- 5.1
-
Vertragsservice, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.3
-
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
- 3.1
-
Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,
- 3.2
-
Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
- 4.
-
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,
- 2.4
-
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,
- 2.5
-
Kosten- und Leistungsrechnung,
- 2.6
-
Controlling,
- 5.1
-
Vertragsservice, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.3
-
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
- 3.3
-
Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
- 5.2
-
Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 2 Abschnitt III A der Berufsbildposition
Anlage in Finanzprodukte
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt III B der Berufsbildpositionen
- 1.
-
Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden,
- 2.
-
Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden,
- 3.
-
Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen,
- 4.
-
Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge
zu vermitteln.