Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

Ausfertigungsdatum: 16.12.2004


§ 14 VermVerkProspV Gewährleistete Vermögensanlagen

Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13 auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen.