Die Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 
        
            - 1.
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                jährlich:Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genommenen neu gebauten oder reaktivierten Strecken sowie der stillgelegten Strecken nach Art der Betriebsordnung, Gleise oder Spuren und nach Ländern; 
- 2.
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                    fünfjährlich:
                     
                        - a)
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                            Zahl der Streckenübergänge nach Art der Übergänge und Ländern, 
- b)
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                            Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte des Schienen-Personenverkehrs nach Art der Betriebsordnung der Strecken und Ländern, 
- c)
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                            Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung, nach Art der kreuzenden Straßen und Wege, Art der Sicherung, nach Ortslage und Ländern, 
- d)
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                            Länge des Streckenbestandes nach der Spurbreite, Art des Bahnkörpers, zulässiger Geschwindigkeit des Zugverkehrs und Art der verkehrlichen Nutzung, 
- e)
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                            Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestandes nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizierung, Gleise und Spuren und nach Ländern. 
 
        Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.