(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 
        
            - 1.
- 
                
                    monatlich:
                     
                        - a)
- 
                            beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart und Kreis der Be- und Entladung, 
- b)
- 
                            beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach Menge, Beförderungsleistung, Art der Ladeeinheit und Kreis der Be- und Entladung, 
- c)
- 
                            beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Kreis der Be- und Entladung; 
 
- 2.
- 
                
                    jährlich:
                     
                        - a)
- 
                            beförderte Güter nach Menge, Beförderungsleistung und Art der Beförderung (Ganzzug, Waggonladung), 
- b)
- 
                            beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförderungsleistung, Gefahrgutklassen und Hauptverkehrsverbindungen, 
- c)
- 
                            Fahrleistung in Zugkilometern, 
- d)
- 
                            Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen. 
 
        (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 
        
            - 1.
- 
                beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und im kombinierten Verkehr jeweils nach Menge, Beförderungsleistung und Hauptverkehrsverbindungen, 
- 2.
- 
                Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen. 
        (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhebungsmerkmale: 
        
            - 1.
- 
                Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art der Fahrzeuge, 
- 2.
- 
                Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart. 
(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.