(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale: 
        
            - 1.
- 
                für das Luftfahrzeug:Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität, 
- 2.
- 
                für den Flug:Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart, 
- 3.
- 
                
                    für die Fluggäste:
                     
                        - a)
- 
                            Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste, 
- b)
- 
                            Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste, 
 
- 4.
- 
                
                    für die Fracht- und  Postgüter:
                     
                        - a)
- 
                            Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und  Postgüter, 
- b)
- 
                            Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und  Postgüter. 
 
        (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 
        
            - 1.
- 
                Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern, 
- 2.
- 
                Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste, 
- 3.
- 
                Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und  Postgüter. 
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.