Ausfertigungsdatum: 17.12.1999
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst.