(1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden:
- 1.
-
einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),
- 2.
-
die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind,
- 3.
-
die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- 1.
-
Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen,
- 2.
-
Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme,
- 3.
-
Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
- 4.
-
Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.