(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn
- 1.
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im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat,
- 2.
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in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,
dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.
(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat
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das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
- 2.
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die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2
aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.