Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll (VerifZusAusfG)
Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

Ausfertigungsdatum: 29.01.2000


§ 17 VerifZusAusfG Gewährung von erweitertem Zugang, Inspektionszwecke

Der Zusatzverpflichtete hat den Inspektoren der Organisation sowie begleitenden Inspektoren der Gemeinschaft Zugang zu folgenden Zwecken zu gewähren, soweit nicht eine Beschränkung nach § 19 eingreift:

1.
zu jeder Stelle eines Standorts gemäß Artikel 5 Abs. a Unterabs. i) des Zusatzprotokolls, um sich zu vergewissern, dass es dort kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten informationspflichtigen Tätigkeiten gibt;
2.
zu folgenden Orten gemäß Artikel 5 Abs. a Unterabs. ii) des Zusatzprotokolls, um sich zu vergewissern, dass es dort kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten informationspflichtigen Tätigkeiten gibt:
a)
zu Uranbergwerken und -konzentrationsanlagen;
b)
zu Thoriumkonzentrationsanlagen;
c)
zu Orten mit Ausgangsmaterial, das nach Zusammensetzung und Reinheit noch nicht für die Brennstoffherstellung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist und das die weiteren Voraussetzungen von Artikel 2 Abs. a Unterabs. vi) des Zusatzprotokolls erfüllt;
d)
zu Orten mit in Artikel 2 Abs. a Unterabs. vii) des Zusatzprotokolls bezeichnetem Kernmaterial, das von Sicherungsmaßnahmen befreit ist;
e)
zu Orten, an denen mittel- oder hochaktiver Abfall im Sinne von Artikel 2 Abs. a Unterabs. viii) des Zusatzprotokolls gelagert oder aufbereitet wird;
3.
gemäß Artikel 5 Abs. a Unterabs. iii) des Zusatzprotokolls zu jeder stillgelegten Anlage und jedem stillgelegten Ort außerhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wurde, soweit dies für die Organisation erforderlich ist, um für Zwecke der Sicherungsmaßnahmen die Erklärung der Kommission über die Stillegung zu bestätigen;
4.
gemäß Artikel 5 Abs. b des Zusatzprotokolls zu Orten außer den in Nr. 1 genannten, an denen die in § 15 Abs. 1 und 4 bezeichneten Tätigkeiten durchgeführt werden oder an denen sich Ausrüstungen oder nichtnukleare Materialien gemäß Anhang II des Zusatzprotokolls befinden, die aus einem nicht der Gemeinschaft angehörigen Staat geliefert wurden, um eine Frage bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls gelieferten Informationen oder eine Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit diesen Informationen zu klären;
5.
gemäß Artikel 5 Abs. c des Zusatzprotokolls zu anderen als den vorstehend genannten Orten, welche die Organisation für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben angibt, um eine Frage bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls gelieferten Informationen oder eine Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit diesen Informationen zu klären;
6.
gemäß Artikel 9 des Zusatzprotokolls auf Ersuchen der Organisation zu Orten, welche die Organisation für die Entnahme von Umweltproben in einem größeren Gebiet angibt, wenn diese Entnahme und die Abmachung über die entsprechenden Verfahren vom Gouverneursrat gebilligt worden sind;
7.
gemäß Artikel 8 des Zusatzprotokolls zu sonstigen Orten, an denen der Organisation durch die Bundesregierung Zugang gewährt wird oder an denen die Organisation auf Bitte der Bundesregierung eine Nachprüfung vornimmt.