(1) Die Routineinspektion erfolgt, um
- 1.
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nachzuprüfen, dass die Angaben in den Berichten nach den Artikeln 14 und 16 der Kommissionsverordnung, die die Gemeinschaft nach Artikel 63 des Verifikationsabkommens der Organisation übermittelt, mit den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokollen übereinstimmen;
- 2.
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die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials nachzuprüfen;
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die Angaben über die möglichen Ursachen für nicht nachgewiesenes Material, für Absender/Empfänger-Differenzen und für Unklarheiten über den Buchbestand nachzuprüfen.
(2) Zur Durchführung der Routineinspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu den in den Besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 7 der Kommissionsverordnung festgelegten strategischen Punkten und den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokollen zu gestatten.