Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

Ausfertigungsdatum: 21.04.2005


§ 9 VBVG Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.