Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 01.04.2015


Anlage 2 VAG Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 557)


Umfasst die Zulassung zugleich

1.
Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der Bezeichnung „Kraftfahrtversicherung“ erteilt;
2.
Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung „See- und Transportversicherung“ erteilt;
3.
Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung „Luftfahrtversicherung“ erteilt;
4.
die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und andere Sachschäden“ erteilt;
5.
die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht“ erteilt;
6.
die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und Kaution“ erteilt;
7.
die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung „Schaden- und Unfallversicherung“ erteilt.