(1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung
- 1.
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ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,
- 2.
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der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach § 91 Absatz 5,
- 3.
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von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 109 Absatz 2,
- 4.
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von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß den §§ 111 und 112,
- 5.
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ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2,
- 6.
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eines internen Modells für die Gruppe gemäß den §§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5,
- 7.
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der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß den §§ 80 und 81,
- 8.
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der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82,
- 9.
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der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach § 351,
- 10.
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der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,
- 1.
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die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß den §§ 245 bis 249 festzulegen,
- 2.
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die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß den §§ 279 und 280 festzulegen,
- 3.
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ein Aufsichtskollegium gemäß § 283 einzusetzen.
(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,
- 1.
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über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 259 Absatz 2 zu entscheiden,
- 2.
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die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 252 auszuwählen,
- 3.
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im Einklang mit den §§ 258 und 288 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,
- 4.
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zu gestatten, dass Versicherungsunternehmen gemäß § 268 unter die §§ 269 und 270 fallen,
- 5.
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die Festlegungen gemäß den §§ 289 und 290 zu treffen,
- 6.
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zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach den §§ 343 bis 350 zur Anwendung kommen.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.