Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen
- 1.
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Lebensversicherungen,
- 2.
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Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,
- 3.
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private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,
- 4.
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Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und
- 5.
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Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.
Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.