Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 01.04.2015


§ 234n VAG Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem

Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.