Ausfertigungsdatum: 01.04.2015
(1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen über ein Altersversorgungssystem müssen
(2) Die Informationen dürfen nicht irreführend sein.
(3) Die vorgeschriebenen Informationen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die von der Pensionskasse grenzüberschreitend im Sinne des § 241 betrieben werden.