Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 01.04.2015


§ 175 VAG Haftung für Verbindlichkeiten

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.