Ausfertigungsdatum: 01.04.2015
(1) Krankenversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
(2) Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe des § 152 Absatz 1 und im Notlagentarif nach Maßgabe des § 153 Absatz 1 festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.